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Satzung des Gewerbevereins Söhre e.V.
§ 1 Name und
Sitz
Der Verein führt den Namen "Gewerbeverein Söhre
e.V."
Der Verein ist beim Amtsgericht Kassel unter der Nr. 1948 eingetragen.
Sitz des Vereins ist Lohfelden.
§ 2 Zweck und Ziel
Aufgabe des Vereins ist:
- In Zusammenarbeit mit Behörden, den Wirtschaftsorganisationen,
den Fraktions- u. Parteivorsitzenden, insbesondere mit den Gemeinden
Lohfelden, Söhrewald und Fuldabrück, die Interessen
der Mitglieder zu vertreten.
Die Durchführung von Veranstaltungen z.B. Cityfesten,
- Gewerbe-
und Laienausstellungen. Allgemein die Belebung des Handels,
des Handwerks und des Wandels zu fördern in Lohfelden, Söhrewald
und Fuldabrück.
- Hilfsgeschäfte für gewerbliche Unternehmen führt
der Verein nicht durch.
§ 3 Mitglieder
- Mitglieder des Vereins können alle
natürlichen und
juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts
(Körperschaften, Vereinigungen, Firmen) sein.
- Die schriftlich zu beantragende Aufnahme von Mitgliedern erfolgt
durch den Vorstand.
§ 4 Ehrenmitglieder Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können
auf Vorschlag des Vorstandes, durch die Mitgliederversammlung
oder auch durch die
Mitglieder solche Personen ernannt werden, die sich um die Aufgaben
des Vereins besondere Dienste erworben haben.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt,
durch Anregungen und Vorschläge
an den Vorstand die Vereinsarbeit zu fördern. Die Mitglieder
des Vereins sollten die Aufgaben des Vereins unterstützen
und alle notwendigen Auskünfte für die Vereinsarbeit
geben.
- Jedes Mitglied zahlt einen Monatsbeitrag, der von der Jahreshauptversammlung
festgelegt wird.
- Neu aufgenommene Mitglieder erhalten
nach Aufnahme eine Satzung, die sie schriftlich anerkennen
müssen.
Die Namen der neuen Mitglieder sind auf der nächsten
Jahreshauptversammlung bekannt zu geben.
- Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche
Kündigung
mit halbjähriger Kündigungsfrist zum Ende
des Kalenderjahres. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod,
Auflösung einer juristischen Person und Ausschluß durch
die Jahreshauptversammlung aus wichtigem Grund.
§ 6 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand.
2. Die Jahreshauptversammlung.
Der Vorstand besteht
aus: Dem 1. Vorsitzenden, zwei Stellvertretern,dem Schatzmeister,
dem Schriftführer,
einem Stellvertreter, dem Organisator und dem Pressewart.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich
jeweils durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung
für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt
und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl erfolgt durch
Akklamation oder auf Antrag geheim. Für alle Vorstandsmitglieder
ist eine Wiederwahl möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied
während der Wahlzeit aus, so erfolgt die Wahl seines Nachfolgers
für den Rest der Wahlzeit. Sämtliche Beschlüsse
des Vorstandes erfordern die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden
Die Jahreshauptversammlung hat bis
zum 31. März eines Jahres
stattzufinden, um die Arbeit des Vereins für das laufende
Jahr festzulegen. Die Jahreshauptversammlung ist 14 Tage vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Tagesordnung muß enthalten: a. den Geschäftsbericht über
das abgelaufene Jahr,
a. den Kassenbericht,
b. den Kassenprüfungsbericht,
c. die Entlastung des Vorstandes,
d. vorliegende Anträge,
e. Verschiedenes.
4. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das
Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 30 % der Mitglieder
dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe
verlangen. Sie haben die gleichen Rechte wie die Jahreshauptversammlung. Über
die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter
und dem Protokollführer zu unterschreiben sind. 5.
Die Ausschüsse.
Der Vorstand kann zur Bearbeitung besonderer
Aufgaben Ausschüsse
bilden. Sie stehen dem Vorstand beratend zur Verfügung.
Wird ein solcher Ausschuß auf Dauer berufen, muß der
Vorstand auf der nächsten Jahreshauptversammlung hierfür
die Genehmigung einholen. Jeder Ausschuß wählt sich
einen Vorsitzenden aus den eigenen Reihen. Der 1. Vors. und seine
Stellvertreter haben in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.
§ 7 Die Kassenprüfer
Die Vereinskasse ist jährlich durch zwei Mitglieder des
Vereins zu prüfen. Der Bericht ist der Jahreshauptversammlung
vorzulegen. Jeder Kassenprüfer darf nur zwei Jahre hintereinander
tätig sein.
§ 8 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Jan. – 31.
Dez. eines Kalenderjahres.
§ 9 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von der Jahreshauptversammlung
vorgenommen werden und bedürfen der 2/3 Mehrheit der anwesenden
Stimmen.
§ 10 Die Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Diese
Versammlung ist mind. 14 Tage vorher mit der Angabe - Auflösung
des Vereins – jedem Mitglied durch Einschreiben zuzustellen.
Der Auflösungsbeschluß ist nur rechtswirksam, wenn
mind. 3/4 der anwesenden Mitglieder für die Auflösung
stimmen. Der Auflösungsbeschluß ist in geheimer Wahl
mit Stimmzetteln herbeizuführen, die nur die Angaben: Ja,
Nein oder Enthaltung enthalten dürfen.
§ 11
Für die in dieser Satzung
nicht geregelten Angelegenheiten des Vereins gelten die Bestimmungen
des BGB entsprechend. Die Satzung ist am 30.9.1986 errichtet worden.
Lohfelden, den 30.09.1986 gez: Guiseppe Breglia, Heinz Hibbeln,
Winfried Müller, K.H. Langhuth,
Willi Rode, Anton Werner,
Gerhard Zeumer
(Gründungsmitglieder)
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